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Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666; SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.03.1996 (GV NW S. 124; SGV NW 2023) und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GVNW S. 712; SGV NW 610), in der z.Zt. gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Würselen in seiner Sitzung am 17.12.1996 folgende Satzung (AMB1. 23 v. 30.12.1996) beschlossen:
Die Stadtbücherei Würselen ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt zur Förderung von Bildung und Freizeitgestaltung sowie zur Information. Das Benutzungsverhältnis unterliegt dem öffentlichen Recht.
Jede Person ist im Rahmen dieser Satzung berechtigt, Medien aller Art zu entleihen und die Einrichtungen der Stadtbücherei Würselen zu benutzen. Medien im Sinne dieser Satzung sind Bücher, Zeitschriften, Spiele, Tonträger und audiovisuelle Materialien, die im Rahmen der Dienste der Stadtbücherei bereitgestellt werden.
(1) Interessenten/Interessentinnen melden sich persönlich unter Vorlage eines gültigen amtlichen Personalausweises an und verpflichten sich durch Unterschrift, die Vorschriften dieser Satzung zu beachten sowie den Anordnungen der Büchereileitung Folge zu leisten. Dabei werden ihre persönlichen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift und Beruf) zum Zweck der Ausleihregistrierung und der Statistik gespeichert und bibliotheksintern verarbeitet.
(2) Bei Kindern und Jugendlichen unter 15 Jahren ist zusätzlich eine schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(3) Nach der Anmeldung wird für jeden Benutzer/jede Benutzerin ein Benutzerinnenausweis ausgestellt, der nicht übertragbar ist. Eine Veränderung der Personalien und jeder Wohnungswechsel sind der Stadtbücherei unverzüglich mitzuteilen.
(4) Der Verlust des Benutzerinnenausweises ist der Bücherei unverzüglich anzuzeigen.
Verlorengegangene Benutzerinnenausweise werden im Interesse des Benutzers/der Benutzerin sofort gesperrt.
(l) Gegen Vorlage des Benutzerinnenausweises werden maximal 10 Medien bis zu vier Wochen ausgeliehen. Die Stadtbücherei kann in besonderen Fällen, insbesondere für Bücher, die durch den auswärtigen Leihverkehr beschafft werden oder die sehr gefragt sind, die Ausgabe beschränken, eine kürzere Leihfrist ansetzen oder Medien vor Ablauf der Frist zurückfordern. Nachschlagewerke, d.h., Bücher, die als nicht ausleihbar gekennzeichnet sind, können in Ausnahmefällen über das Wochenende und über Feiertage entliehen werden. Sie sind zu Beginn der nächsten Ausleihzeiten zurückzubringen.
(2) Die Weitergabe der entliehenen Medien an Dritte ist unzulässig.
(3) Ausgeliehene Medien sind spätestens am letzten Tag der Leihfrist ohne besondere Aufforderung zurückzugeben. Der Rückgabetag ist auf einem Fristzettel angegeben. Benutzer/Benutzerinnen, denen der Fristzettel abhanden gekommen ist, müssen die Unkenntnis des Rückgabetermins gegen sich gelten lassen.
(4) Die Leihfrist kann vor Ablauf auf Antrag bis zu vier Wochen verlängert werden, wenn keine anderweitige Bestellung vorliegt. Bei verspätetem Antrag oder fehlerhaften Angaben muss der Benutzer/die Benutzerin ein Nichtzustandekommen der Verlängerung gegen sich gelten lassen.
(5) Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden. Der Benutzer/die Benutzerin wird benachrichtigt, wenn das bestellte Werk für ihn/für sie vorliegt oder nicht zur Verfügung gestellt werden kann. Die Medien werden eine Woche vom Tage der Benachrichtigung an für den Besteller/die Bestellerin bereitgehalten.
(6) Medien, die nicht im Bestand der Stadtbücherei vorhanden sind, können von anderen Bibliotheken nach den hierfür geltenden Richtlinien beschafft werden. Die in Abs. 5 getroffene Regelung über Benachrichtigung und Bereithaltung gilt entsprechend.
(7) Die Stadtbücherei stellt ihre Bestände im Auswärtigen Leihverkehr nach Maßgabe der hierfür geltenden Richtlinien zur Verfügung.
(8) Wird ein Buch nach Ablauf der Leihfrist trotz schriftlicher Mahnung nicht zurückgegeben, so kann das Buch auf Kosten des Entleihers/der Entleiherin nach den landesrechtlichen Vollstreckungsvorschriften eingezogen werden. Nachschlagewerke und Bücher, die über den auswärtigen Leihverkehr beschafft wurden, können ohne vorherige Mahnung nach den landesrechtlichen Vollstreckungsvorschriften eingezogen werden.
(1) Der Benutzer/Die Benutzerin ist im Interesse der Allgemeinheit verpflichtet, die empfangenen Medien pfleglich zu behandeln und sie vor Veränderung, Verschmutzung und Beschädigung zu bewahren. Insbesondere ist es untersagt, Bücher durch das Umbiegen und Anfeuchten von Ecken, das Anbringen von Strichen und Vermerken (auch mit Bleistift) zu beschädigen. Die urheberrechtlichen Bestimmungen müssen eingehalten werden. Alle Kassetten sind zurückzuspulen.
(2) Bei Entgegennahme eines Mediums ist der Benutzer/die Benutzerin verpflichtet, auf bereits vorhandene Beschädigungen hinzuweisen. Ohne einen derartigen Hinweis wird angenommen, dass der Benutzer/die Benutzerin das Medium in einwandfreiem Zustand empfangen hat.
(3) Den Verlust eines Mediums hat der Benutzer/die Benutzerin der Büchereileitung unverzüglich anzuzeigen. Für beschmutzte, beschädigte und verlorengegangene Medien muss der Benutzer/die Benutzerin, auch wenn ihm/ihr ein persönliches Verschulden nicht nachzuweisen ist, der Stadtbücherei die zur Wiederbeschaffung bzw. Reproduktion des Mediums erforderlichen Kosten erstatten.
(4) Benutzer/Benutzerinnen, in deren Wohnung eine meldepflichtige, übertragbare Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes auftritt, dürfen die Stadtbücherei während der Zeit der Ansteckungsgefahr nicht benutzen. In dem Fall, in dem Medien vor Ausbruch der Krankheit entliehen wurden, hat der Benutzer/die Benutzerin die Stadtbücherei unverzüglich zu benachrichtigen und die Medien bis auf weitere Anweisung in seiner Wohnung aufzubewahren. Eine erforderliche Desinfektion wird von der Stadt für den Benutzer/die Benutzerin kostenlos durchgeführt.
(5) Die Bücherei haftet nicht für Schäden, die durch von ihr ausgeliehene Medien entstehen.
(6) Für Schäden, die durch Missbrauch des Benutzerinnenausweises oder durch Unterlassen der unverzüglichen Verlustanzeige entstehen, ist der eingetragene Benutzer/die eingetragene Benutzerin haftbar.
(1) Besucher/Besucherinnen der Stadtbücherei haben sich so zu verhalten, dass der Leihbetrieb sowie andere Benutzer/Benutzerinnen nicht gestört werden. Sie haben allen Anordnungen der Büchereileitung Folge zu leisten. Bei Verstößen können sie aus den Räumen der Bücherei verwiesen werden.
(2) Essen, Trinken und Rauchen sowie lautes Unterhalten sind, ausgenommen im Lesecafe, untersagt.
(3) Taschen, Mappen und Pakete sind bei Betreten der Stadtbücherei in die dafür vorgesehenen Taschenschränke zu stellen.
Benutzer/Benutzerinnen, die gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen, Anordnungen der Büchereileitung zuwiderhandeln oder Bücher verspätet zurückgeben, können von der Benutzung der Stadtbücherei auf Zeit oder auf Dauer ausgeschlossen werden.
Für die Inanspruchnahme der Stadtbücherei Würselen werden Gebühren und Kosten nach der "Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Stadtbücherei Würselen" erhoben.
Die Öffnungszeiten der Stadtbücherei werden durch den Bürgermeister festgesetzt und bekannt gemacht.
Die Stadt Würselen haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Sachen, die von Benutzern/Benutzerinnen oder anderen Personen in die Räume der Bücherei gebracht werden.
Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die bisherige Benutzungsordnung tritt gleichzeitig außer Kraft.
Aufgrund des ' 7 Abs. 3 Satz 1 i. V. M. ' 41 Abs. 1 Satz 2 Bstb. F der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666 ff.) In der derzeit gültigen Fassung und der '' 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712; SGV NW 610), in der z. Zt. gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Würselen in seiner Sitzung am 19.07.2011 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Stadtbücherei Würselen beschlossen:
Die nachstehenden Bestimmung erhalten folgende Fassung:
Die Ausleihe von Medien (Bücher, Zeitschriften, Spiele, Tonträger, audiovisuelle Materialien) ist nach Maßnahme der folgenden Bestimmungen gebührenpflichtig.
(1) Pro Jahr sind für alle anfallenden Entleihungen 12,- € von jedem Erwachsenen/jeder Erwachsenen zu entrichten. Diese Gebühr wird bei der ersten Ausleihe fällig. Kinder, Jugendliche unter 18 Jahren und Inhaber/Inhaberinnen des Würselen-Passes und der Jugendleiterinnen-/Jugendleiter-Card können kostenlos entleihen.
(2) Sofern ein Benutzer/eine Benutzerin die Stadtbücherei nur einmalig in Anspruch nehmen will, kann er/sie ohne Zahlung der Jahresgebühr nach Absatz l Medien gegen eine Gebühr von 0,60 € / Stück ausleihen. Die Gebühr wird bei der Ausleihe fällig.
(3) Die Gebühr für die Ausstellung eines Benutzerinnenausweises für Erwachsene beträgt einmalig 1,50 €. Kindern, Jugendlichen unter 18 Jahren und Inhabern/Inhaberinnen des Würselen-Passes und der Jugendleiterinnen'/Jugendleiter-Card wird der Benutzerinnenausweis kostenlos zur Verfügung gestellt. Bei Verlust und Beschädigung des Benutzerinnenausweises sind von allen Benutzern/Benutzerinnen (Erwachsene, Kinder, Jugendliche unter 18 Jahre, Inhaber/Inhaberinnen des Würselen-Passes und der Jugendleiterinnen-/Jugendleiter-Card) für die Ausstellung eines neues Benutzerinnenausweises 2,50 € zu erstatten. Die vorgenannten Gebühren werden mit der Aushändigung des Ausweises fällig.
(4) Unbeschadet dessen werden folgende Säumnisgebühren für alle Benutzer/Benutzerinnen der Stadtbücherei je Medium erhoben: a) für die verspätete Rückgabe nach Ablauf der Leifrist je angefangene Woche 1,50€, b) für die verspätete Rückgabe von Nachschlagewerken, je angefangenem Tag 1,00 €. Diese Säumnisgebühren sind auch dann zu entrichten, wenn der Benutzer/die Benutzerin eine schriftliche Mahnung nicht erhalten hat. Die Säumnisgebühren werden bei Rückgabe der Medien fällig.
(5) Gebühren für alle schriftlichen Benachrichtigungen gemäß § l Abs. 4 dieser Satzung fallen in Höhe der gültigen Postgebühren an. Sie werden bei der Rückgabe der verspäteten Medien fällig.
(6) Für die Bestellung im auswärtigen Leihverkehr wird pro Band eine Gebühr von 2,00 € berechnet. Sie wird bei der Entgegennahme der Medien fällig.
(7) Ist die Einziehung eines Mediums angeordnet, so wird unbeschadet der Vollstreckungskosten eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 3,00 € erhoben.
(8) Für die Benutzung der öffentlichen Internet-Anschlüsse der Stadtbücherei werden pro Stunde 2,00 € berechnet.
(9) Die Ausleihe von CD-ROMs ist gegen Gebühr von 1,00 € pro Stück für die Leihfrist von 2 Wochen möglich.
(10) Die Ausleihe von DVDs ist gegen eine Gebühr von 1,50 € pro Stück für die Leihfrist von l Woche möglich.
(11) Sämtliche Gebühren sind bar an die Stadtbücherei zu leisten.
Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird daraufhingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land NW (GO NW) gegen diese Satzungen nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt.
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden.
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Würselen. den 25.07.2011
gez.
Arno Nelles
Bürgermeister